ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 17
§ 1 Geltung und Zuständigkeit
§ 1 – Geltung und Zuständigkeit
Private Ansprüche werden zuerst vor dem Amtsgericht am Wohnsitz des Beklagten verfolgt; bei Grundstücken ist der Belegenheitsort ausschlaggebend. Bei Verbraucherverträgen kann auch am Wohnsitz des Verbrauchers, bei unerlaubten Handlungen am Tatort geklagt werden. Familien- und Nachlasssachen folgen ergänzend dem BGB. Der GVG-Rechtsweg gilt auch für Arbeitssachen; für Verwaltungs-, Finanz- und Sozialsachen gilt die VwGO.
Private Ansprüche werden zuerst vor dem Amtsgericht am Wohnsitz des Beklagten verfolgt; bei Grundstücken ist der Belegenheitsort ausschlaggebend. Bei Verbraucherverträgen kann auch am Wohnsitz des Verbrauchers, bei unerlaubten Handlungen am Tatort geklagt werden. Familien- und Nachlasssachen folgen ergänzend dem BGB. Der GVG-Rechtsweg gilt auch für Arbeitssachen; für Verwaltungs-, Finanz- und Sozialsachen gilt die VwGO.