ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 13
§ 9c Vertragsende und Härteeinwand
§ 9c – Vertragsende und Härteeinwand
(1) Bei Rückgabe sollen Zustand, Schlüssel und erkennbare Mängel gemeinsam protokolliert werden. Normale vertragsgemäße Abnutzung ist nicht ersatzpflichtig; ein pauschaler Anspruch auf vollständige Renovierung ohne Rücksicht auf den Zustand besteht nicht.
(2) Gegen eine ordentliche Vermieterkündigung können Mieter binnen sieben Tagen nach Zugang eine besondere persönliche Härte geltend machen und gerichtliche Fortsetzung für angemessene bestimmte Zeit beantragen. Eigener Wohnbedarf und berechtigte Interessen beider Seiten sind abzuwägen. Unverschuldete Fristversäumung ist zu berücksichtigen.
(3) Vorläufige Fortsetzung während des Streits bedarf bei fehlender Einigung gerichtlicher Anordnung. Die kurze Räumungsfrist nach § 8 betrifft erst den vollstreckbaren Räumungstitel; erhebliche Härte soll bereits im Erkenntnisverfahren geprüft werden.
(1) Bei Rückgabe sollen Zustand, Schlüssel und erkennbare Mängel gemeinsam protokolliert werden. Normale vertragsgemäße Abnutzung ist nicht ersatzpflichtig; ein pauschaler Anspruch auf vollständige Renovierung ohne Rücksicht auf den Zustand besteht nicht.
(2) Gegen eine ordentliche Vermieterkündigung können Mieter binnen sieben Tagen nach Zugang eine besondere persönliche Härte geltend machen und gerichtliche Fortsetzung für angemessene bestimmte Zeit beantragen. Eigener Wohnbedarf und berechtigte Interessen beider Seiten sind abzuwägen. Unverschuldete Fristversäumung ist zu berücksichtigen.
(3) Vorläufige Fortsetzung während des Streits bedarf bei fehlender Einigung gerichtlicher Anordnung. Die kurze Räumungsfrist nach § 8 betrifft erst den vollstreckbaren Räumungstitel; erhebliche Härte soll bereits im Erkenntnisverfahren geprüft werden.