ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 13
§ 9b Untervermietung und Eigentümerwechsel
§ 9b – Untervermietung und Eigentümerwechsel
(1) Die entgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an Dritte benötigt die Zustimmung des Vermieters. Bei berechtigtem Interesse an der teilweisen Untervermietung ist diese zu erteilen, wenn weder Überbelegung noch ein konkreter erheblicher sachlicher Ablehnungsgrund besteht.
(2) Bei wirksamer Übertragung des Eigentums tritt der Erwerber für die Zeit seines Eigentums in das bestehende Mietverhältnis ein. Laufzeit, Kündigungsschutz und vereinbarte Miete werden durch den Erwerb nicht beseitigt.
(3) Der bisherige Vermieter weist die Übertragung einer verwahrten Kaution nach. Bis zum nachgewiesenen Übergang oder ihrer Rückzahlung bleibt er für den Kautionsbetrag verantwortlich; eine doppelte Erstattung ist ausgeschlossen.
(1) Die entgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an Dritte benötigt die Zustimmung des Vermieters. Bei berechtigtem Interesse an der teilweisen Untervermietung ist diese zu erteilen, wenn weder Überbelegung noch ein konkreter erheblicher sachlicher Ablehnungsgrund besteht.
(2) Bei wirksamer Übertragung des Eigentums tritt der Erwerber für die Zeit seines Eigentums in das bestehende Mietverhältnis ein. Laufzeit, Kündigungsschutz und vereinbarte Miete werden durch den Erwerb nicht beseitigt.
(3) Der bisherige Vermieter weist die Übertragung einer verwahrten Kaution nach. Bis zum nachgewiesenen Übergang oder ihrer Rückzahlung bleibt er für den Kautionsbetrag verantwortlich; eine doppelte Erstattung ist ausgeschlossen.