ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 13
§ 9a Abrechnung und Instandhaltung
§ 9a – Abrechnung und Instandhaltung
(1) Nebenkostenabrechnungen nennen Zeitraum, Gesamtkosten, Verteilungsschlüssel, Anteil und Vorauszahlungen. Mieter erhalten binnen sieben Tagen Einsicht in die erforderlichen Belege; Daten anderer Mieter sind zu schützen. Einwendungen können binnen eines Kalendermonats nach vollständiger Abrechnung und möglicher Belegeinsicht erhoben werden; unverschuldete Hindernisse bleiben zu berücksichtigen.
(2) Erhaltungsmaßnahmen sind mit Grund, Umfang und voraussichtlicher Dauer rechtzeitig anzukündigen. Notwendige Arbeiten sind zu dulden, soweit ihre Durchführung zumutbar ist; Mietminderung und angemessener Ersatz verursachter Schäden bleiben bestehen.
(3) Nicht vereinbarte Modernisierungskosten dürfen nicht als Nebenkosten umgelegt werden. Aus einer geduldeten Verbesserung entsteht kein zusätzliches einseitiges Mieterhöhungsrecht.
(1) Nebenkostenabrechnungen nennen Zeitraum, Gesamtkosten, Verteilungsschlüssel, Anteil und Vorauszahlungen. Mieter erhalten binnen sieben Tagen Einsicht in die erforderlichen Belege; Daten anderer Mieter sind zu schützen. Einwendungen können binnen eines Kalendermonats nach vollständiger Abrechnung und möglicher Belegeinsicht erhoben werden; unverschuldete Hindernisse bleiben zu berücksichtigen.
(2) Erhaltungsmaßnahmen sind mit Grund, Umfang und voraussichtlicher Dauer rechtzeitig anzukündigen. Notwendige Arbeiten sind zu dulden, soweit ihre Durchführung zumutbar ist; Mietminderung und angemessener Ersatz verursachter Schäden bleiben bestehen.
(3) Nicht vereinbarte Modernisierungskosten dürfen nicht als Nebenkosten umgelegt werden. Aus einer geduldeten Verbesserung entsteht kein zusätzliches einseitiges Mieterhöhungsrecht.