ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 13
§ 9 Räumung und Übergang
§ 9 – Räumung und Übergang
Eigenmächtige Aussperrung, Abschalten notwendiger Versorgung oder Wegnahme von Mieterbesitz zur Durchsetzung von Forderungen sind unzulässig. Räumung erfolgt nur aus vollstreckbarem Titel nach ZPO; notwendige Wohnungsnotfallhilfe folgt SGB. Dieses Gesetz gilt für künftige Wirkungen bestehender Verträge; bereits rechtmäßig abgeschlossene Abrechnungen und wirksam zugegangene Kündigungen werden nicht rückwirkend beseitigt.
Eigenmächtige Aussperrung, Abschalten notwendiger Versorgung oder Wegnahme von Mieterbesitz zur Durchsetzung von Forderungen sind unzulässig. Räumung erfolgt nur aus vollstreckbarem Titel nach ZPO; notwendige Wohnungsnotfallhilfe folgt SGB. Dieses Gesetz gilt für künftige Wirkungen bestehender Verträge; bereits rechtmäßig abgeschlossene Abrechnungen und wirksam zugegangene Kündigungen werden nicht rückwirkend beseitigt.