ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 13
§ 8 Schwere Verstöße und Härte
§ 8 – Schwere Verstöße und Härte
(1) Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus.
(2) Bei Zahlungsrückstand sind grundsätzlich mindestens zwei volle Monatsgrundmieten und eine erfolglose siebentägige Zahlungsaufforderung erforderlich; andere schwere Verstöße bedürfen grundsätzlich vorheriger Abmahnung.
(3) Im Räumungsverfahren kann das Amtsgericht bei besonderer belegter Härte die Räumung um höchstens vierzehn Tage hinausschieben; Miete und Schutz gegen konkrete Gewaltgefahren bleiben zu prüfen.
(1) Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus.
(2) Bei Zahlungsrückstand sind grundsätzlich mindestens zwei volle Monatsgrundmieten und eine erfolglose siebentägige Zahlungsaufforderung erforderlich; andere schwere Verstöße bedürfen grundsätzlich vorheriger Abmahnung.
(3) Im Räumungsverfahren kann das Amtsgericht bei besonderer belegter Härte die Räumung um höchstens vierzehn Tage hinausschieben; Miete und Schutz gegen konkrete Gewaltgefahren bleiben zu prüfen.