ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 13
§ 7 Änderung und Kündigung
§ 7 – Änderung und Kündigung
(1) Mieterhöhungen benötigen eine Vereinbarung oder eine zuvor bestimmt vereinbarte wirksame Anpassungsregel; dieses Gesetz schafft kein freies einseitiges Erhöhungsrecht.
(2) Es bleibt bei der siebentägigen Kündigungsfrist des BGB.
(3) Eine ordentliche Vermieterkündigung setzt zusätzlich eine erhebliche schuldhafte Vertragsverletzung, nachvollziehbaren eigenen Wohnbedarf oder einen gleichwertigen konkreten gesetzlichen Sachgrund voraus; bloßer Eigentümerwechsel oder höhere Neuvermietungsaussichten genügen nicht.
(1) Mieterhöhungen benötigen eine Vereinbarung oder eine zuvor bestimmt vereinbarte wirksame Anpassungsregel; dieses Gesetz schafft kein freies einseitiges Erhöhungsrecht.
(2) Es bleibt bei der siebentägigen Kündigungsfrist des BGB.
(3) Eine ordentliche Vermieterkündigung setzt zusätzlich eine erhebliche schuldhafte Vertragsverletzung, nachvollziehbaren eigenen Wohnbedarf oder einen gleichwertigen konkreten gesetzlichen Sachgrund voraus; bloßer Eigentümerwechsel oder höhere Neuvermietungsaussichten genügen nicht.