ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 13
§ 6 Privatsphäre und Zutritt
§ 6 – Privatsphäre und Zutritt
Der Vermieter darf Wohnraum nur mit Zustimmung oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen beziehungsweise gerichtlichen Grundlage betreten. Für sachlich notwendige Besichtigung und Reparatur ist grundsätzlich mindestens einen Tag vorher ein zumutbarer Termin anzubieten. Ein vorhandener Zweitschlüssel begründet keine allgemeine Zutrittsbefugnis. Akute Gefahrenhilfe richtet sich nach dem dafür geltenden Recht.
Der Vermieter darf Wohnraum nur mit Zustimmung oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen beziehungsweise gerichtlichen Grundlage betreten. Für sachlich notwendige Besichtigung und Reparatur ist grundsätzlich mindestens einen Tag vorher ein zumutbarer Termin anzubieten. Ein vorhandener Zweitschlüssel begründet keine allgemeine Zutrittsbefugnis. Akute Gefahrenhilfe richtet sich nach dem dafür geltenden Recht.