ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 13
§ 5 Erhaltung und Mängel
§ 5 – Erhaltung und Mängel
(1) Der Vermieter erhält die Wohnung gebrauchstauglich; der Mieter zeigt erhebliche Mängel unverzüglich an und ermöglicht zumutbare angekündigte Abhilfe.
(2) Mietminderung setzt einen tatsächlichen nicht selbst verursachten Gebrauchsmangel voraus.
(3) Nach erfolgloser angemessener Abhilfefrist oder bei unaufschiebbarer Gefahrenabwehr können notwendige angemessene Selbsthilfekosten nach BGB verlangt werden.
(4) Normale Abnutzung ist kein Schaden.
(1) Der Vermieter erhält die Wohnung gebrauchstauglich; der Mieter zeigt erhebliche Mängel unverzüglich an und ermöglicht zumutbare angekündigte Abhilfe.
(2) Mietminderung setzt einen tatsächlichen nicht selbst verursachten Gebrauchsmangel voraus.
(3) Nach erfolgloser angemessener Abhilfefrist oder bei unaufschiebbarer Gefahrenabwehr können notwendige angemessene Selbsthilfekosten nach BGB verlangt werden.
(4) Normale Abnutzung ist kein Schaden.