ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 13
§ 4 Kaution
§ 4 – Kaution
(1) Eine Kaution darf höchstens zwei monatliche Grundmieten betragen und in zwei gleichen monatlichen Raten ab Mietbeginn gezahlt werden.
(2) Sie ist getrennt vom Vermögen des Vermieters zu verwahren; eine Verzinsung ist nur bei Vereinbarung geschuldet.
(3) Nach Rückgabe wird der unstreitige Teil binnen sieben Tagen erstattet.
(4) Einbehalt für konkrete offene Ansprüche ist einzeln zu begründen; binnen eines Monats sind diese abzurechnen oder gerichtlich geltend zu machen, andernfalls ist der betreffende Rest auszuzahlen.
(1) Eine Kaution darf höchstens zwei monatliche Grundmieten betragen und in zwei gleichen monatlichen Raten ab Mietbeginn gezahlt werden.
(2) Sie ist getrennt vom Vermögen des Vermieters zu verwahren; eine Verzinsung ist nur bei Vereinbarung geschuldet.
(3) Nach Rückgabe wird der unstreitige Teil binnen sieben Tagen erstattet.
(4) Einbehalt für konkrete offene Ansprüche ist einzeln zu begründen; binnen eines Monats sind diese abzurechnen oder gerichtlich geltend zu machen, andernfalls ist der betreffende Rest auszuzahlen.