ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 13
§ 3 Miete und Nebenkosten
§ 3 – Miete und Nebenkosten
Die monatliche Miete ist spätestens am dritten Kalendertag des Mietmonats fällig, soweit keine günstigere Vereinbarung besteht. Nebenkosten sind nur bei vorab benannten Kostenarten und nachvollziehbarer Verteilung geschuldet. Vorauszahlungen werden mindestens alle drei Monate mit Belegzugang abgerechnet; nicht vereinbarte Verwaltungspauschalen dürfen nicht nachträglich aufgeschlagen werden.
Die monatliche Miete ist spätestens am dritten Kalendertag des Mietmonats fällig, soweit keine günstigere Vereinbarung besteht. Nebenkosten sind nur bei vorab benannten Kostenarten und nachvollziehbarer Verteilung geschuldet. Vorauszahlungen werden mindestens alle drei Monate mit Belegzugang abgerechnet; nicht vereinbarte Verwaltungspauschalen dürfen nicht nachträglich aufgeschlagen werden.