ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 9
§ 8 Rechtsschutz und bestehende Verträge
§ 8 – Rechtsschutz und bestehende Verträge
Behördliche Verfahren und Vollstreckung folgen VwVfG, VwGO und LVwVG; akuter gerichtlicher Eilrechtsschutz bleibt möglich. Verbotene kartellbezogene Abreden dürfen ab Inkrafttreten nicht weiter vollzogen werden; rechtlich und wirtschaftlich trennbare übrige Vertragsleistungen bleiben erhalten. Dieses Gesetz schafft keine pauschale Strafzahlung und keine rückwirkende Ahndung früher rechtmäßigen Verhaltens.
Behördliche Verfahren und Vollstreckung folgen VwVfG, VwGO und LVwVG; akuter gerichtlicher Eilrechtsschutz bleibt möglich. Verbotene kartellbezogene Abreden dürfen ab Inkrafttreten nicht weiter vollzogen werden; rechtlich und wirtschaftlich trennbare übrige Vertragsleistungen bleiben erhalten. Dieses Gesetz schafft keine pauschale Strafzahlung und keine rückwirkende Ahndung früher rechtmäßigen Verhaltens.