ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 9
§ 7 Aufsicht
§ 7 – Aufsicht
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium nimmt die Wettbewerbsaufsicht wahr.
(2) Es darf bei konkreten Anhaltspunkten erforderliche geschäftsbezogene Auskünfte verlangen und nach Anhörung bestimmte rechtswidrige Praktiken untersagen oder geeignete Abhilfe anordnen.
(3) Geschäftsgeheimnisse werden geschützt.
(4) Durchsuchung, allgemeine Preisfestsetzung und zwangsweise Unternehmensaufspaltung werden durch dieses Gesetz nicht erlaubt.
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium nimmt die Wettbewerbsaufsicht wahr.
(2) Es darf bei konkreten Anhaltspunkten erforderliche geschäftsbezogene Auskünfte verlangen und nach Anhörung bestimmte rechtswidrige Praktiken untersagen oder geeignete Abhilfe anordnen.
(3) Geschäftsgeheimnisse werden geschützt.
(4) Durchsuchung, allgemeine Preisfestsetzung und zwangsweise Unternehmensaufspaltung werden durch dieses Gesetz nicht erlaubt.