ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 9
§ 6 Private Ansprüche
§ 6 – Private Ansprüche
Unmittelbar Betroffene können nach BGB und ZPO Beseitigung, Unterlassung und bei Verschulden Ersatz nachgewiesener Schäden verlangen. Die Feststellung eines Kartells darf keine doppelte Entschädigung bewirken. Wettbewerber müssen eine konkrete eigene Marktbetroffenheit darlegen; sachfremde Serienabmahnungen begründen keinen eigenen Gebührenanspruch.
Unmittelbar Betroffene können nach BGB und ZPO Beseitigung, Unterlassung und bei Verschulden Ersatz nachgewiesener Schäden verlangen. Die Feststellung eines Kartells darf keine doppelte Entschädigung bewirken. Wettbewerber müssen eine konkrete eigene Marktbetroffenheit darlegen; sachfremde Serienabmahnungen begründen keinen eigenen Gebührenanspruch.