ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 9
§ 5 Missbrauch von Marktmacht
§ 5 – Missbrauch von Marktmacht
(1) Eine beherrschende Stellung ist nicht für sich verboten.
(2) Unzulässig sind deren nachgewiesener Missbrauch durch sachlich ungerechtfertigte Lieferblockade, diskriminierenden Zugang zu unverzichtbaren Einrichtungen oder gezieltes Verdrängen durch nicht leistungsbezogene Ausschlussbedingungen.
(3) Maßgeblich sind tatsächliche Ausweichmöglichkeiten, Marktzutritt und wirtschaftliche Abhängigkeit; ein hoher Marktanteil allein beweist keinen Verstoß.
(1) Eine beherrschende Stellung ist nicht für sich verboten.
(2) Unzulässig sind deren nachgewiesener Missbrauch durch sachlich ungerechtfertigte Lieferblockade, diskriminierenden Zugang zu unverzichtbaren Einrichtungen oder gezieltes Verdrängen durch nicht leistungsbezogene Ausschlussbedingungen.
(3) Maßgeblich sind tatsächliche Ausweichmöglichkeiten, Marktzutritt und wirtschaftliche Abhängigkeit; ein hoher Marktanteil allein beweist keinen Verstoß.