ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 9
§ 4 Kartellverbot
§ 4 – Kartellverbot
(1) Absprachen zwischen selbstständigen Wettbewerbern über Verkaufspreise, Kundenzuteilung, Angebotsunterdrückung oder die Manipulation öffentlicher Ausschreibungen sind verboten, soweit sie den Wettbewerb spürbar beschränken.
(2) Notwendige offengelegte Zusammenarbeit zur gemeinsamen Leistung ist nur geschützt, soweit die Beschränkung dafür unerlässlich ist.
(3) Rechtmäßige Tarifverhandlungen, Arbeitnehmervertretung und gesetzliche Gemeinwohlaufgaben sind keine Verkaufskartelle.
(1) Absprachen zwischen selbstständigen Wettbewerbern über Verkaufspreise, Kundenzuteilung, Angebotsunterdrückung oder die Manipulation öffentlicher Ausschreibungen sind verboten, soweit sie den Wettbewerb spürbar beschränken.
(2) Notwendige offengelegte Zusammenarbeit zur gemeinsamen Leistung ist nur geschützt, soweit die Beschränkung dafür unerlässlich ist.
(3) Rechtmäßige Tarifverhandlungen, Arbeitnehmervertretung und gesetzliche Gemeinwohlaufgaben sind keine Verkaufskartelle.