ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 9
§ 2 Irreführung und Preisangaben
§ 2 – Irreführung und Preisangaben
(1) Unzulässig sind nachweisbar falsche oder wesentlich irreführende Angaben über Preis, Leistung, Verfügbarkeit, Herkunft, Zulassung oder angebliche staatliche Unterstützung.
(2) Wesentliche Vertragskosten dürfen nicht versteckt werden.
(3) Werbung und bezahlte Empfehlungen sind als solche erkennbar; bloße erkennbar subjektive Anpreisung ist nicht allein deshalb rechtswidrig.
(1) Unzulässig sind nachweisbar falsche oder wesentlich irreführende Angaben über Preis, Leistung, Verfügbarkeit, Herkunft, Zulassung oder angebliche staatliche Unterstützung.
(2) Wesentliche Vertragskosten dürfen nicht versteckt werden.
(3) Werbung und bezahlte Empfehlungen sind als solche erkennbar; bloße erkennbar subjektive Anpreisung ist nicht allein deshalb rechtswidrig.