ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 9
§ 1 Zweck und Geltung
§ 1 – Zweck und Geltung
Dieses Gesetz schützt offenen Wettbewerb und freie sachkundige Kaufentscheidungen. Es gilt für geschäftliches Handeln von Unternehmen und wirtschaftlich tätigen öffentlichen Stellen. Private Meinungen, redaktionelle Berichterstattung und nichtwirtschaftlicher politischer Wettbewerb werden dadurch nicht der Wirtschaftsaufsicht unterstellt.
Dieses Gesetz schützt offenen Wettbewerb und freie sachkundige Kaufentscheidungen. Es gilt für geschäftliches Handeln von Unternehmen und wirtschaftlich tätigen öffentlichen Stellen. Private Meinungen, redaktionelle Berichterstattung und nichtwirtschaftlicher politischer Wettbewerb werden dadurch nicht der Wirtschaftsaufsicht unterstellt.