ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 11
§ 9 Verwendung und Notwehr
§ 9 – Verwendung und Notwehr
Gewaltanwendung ist nur nach allgemeinem Notwehr-, Notstands- oder rechtmäßigem Polizeirecht zulässig. Waffenbesitz begründet kein Selbstjustizrecht. Endgültige Einziehung bedarf einer besonderen gerichtlichen Entscheidung auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung gutgläubiger Drittrechte.
Gewaltanwendung ist nur nach allgemeinem Notwehr-, Notstands- oder rechtmäßigem Polizeirecht zulässig. Waffenbesitz begründet kein Selbstjustizrecht. Endgültige Einziehung bedarf einer besonderen gerichtlichen Entscheidung auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung gutgläubiger Drittrechte.