ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 7 Verwaltungskontrolle
§ 7 – Verwaltungskontrolle
Erlaubnisse nennen Umfang, zulässigen Zweck und notwendige bestimmte Auflagen. Wegfall wesentlicher Voraussetzungen erlaubt nach Anhörung Widerruf oder Einschränkung. Sicherstellung und Betreten von Wohnungen richten sich ausschließlich nach PolG und Verfassung; dieses Gesetz schafft keine allgemeine verdachtslose Durchsuchungsbefugnis.
Erlaubnisse nennen Umfang, zulässigen Zweck und notwendige bestimmte Auflagen. Wegfall wesentlicher Voraussetzungen erlaubt nach Anhörung Widerruf oder Einschränkung. Sicherstellung und Betreten von Wohnungen richten sich ausschließlich nach PolG und Verfassung; dieses Gesetz schafft keine allgemeine verdachtslose Durchsuchungsbefugnis.