ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Führen bei Veranstaltungen
§ 6 – Führen bei Veranstaltungen
Bei Versammlungen und öffentlichen politischen Veranstaltungen ist das Mitführen von Waffen grundsätzlich verboten. Erforderlicher rechtmäßiger dienstlicher Schutz bleibt möglich. Ein gefährlicher Alltagsgegenstand darf nicht gezielt als Angriffsmittel bereitgehalten werden.
Bei Versammlungen und öffentlichen politischen Veranstaltungen ist das Mitführen von Waffen grundsätzlich verboten. Erforderlicher rechtmäßiger dienstlicher Schutz bleibt möglich. Ein gefährlicher Alltagsgegenstand darf nicht gezielt als Angriffsmittel bereitgehalten werden.