ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Verwahrung und Weitergabe
§ 5 – Verwahrung und Weitergabe
Waffen und Munition sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Weitergabe ist nur an zum konkreten Umgang berechtigte Personen zulässig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Verlust und erheblichen Missbrauchsverdacht meldet der Berechtigte unverzüglich der Waffenstelle.
Waffen und Munition sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Weitergabe ist nur an zum konkreten Umgang berechtigte Personen zulässig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Verlust und erheblichen Missbrauchsverdacht meldet der Berechtigte unverzüglich der Waffenstelle.