ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Verbotene Waffen
§ 4 – Verbotene Waffen
Private Explosivwaffen und automatische Schusswaffen sind verboten. Ausnahmen für konkret notwendige staatliche Aufgaben bedürfen ausdrücklicher schriftlicher dienstlicher Ermächtigung und sicherer Kontrolle. Eine Waffenbesitzerlaubnis ersetzt keine Genehmigung eines gefährlichen Eingriffs oder einer Gewaltanwendung.
Private Explosivwaffen und automatische Schusswaffen sind verboten. Ausnahmen für konkret notwendige staatliche Aufgaben bedürfen ausdrücklicher schriftlicher dienstlicher Ermächtigung und sicherer Kontrolle. Eine Waffenbesitzerlaubnis ersetzt keine Genehmigung eines gefährlichen Eingriffs oder einer Gewaltanwendung.