ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Erlaubnispflicht
§ 2 – Erlaubnispflicht
Erwerb, Besitz und öffentliches Führen funktionsfähiger Schusswaffen bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Waffenstelle des Innenministeriums. Besitz- und Führerlaubnis sind getrennt auszuweisen. Ausgenommen ist der rechtmäßige dienstliche Umgang ausdrücklich beauftragter Polizeikräfte und anderer gesetzlich legitimierter staatlicher Kräfte innerhalb ihres Aufgabenbereichs.
Erwerb, Besitz und öffentliches Führen funktionsfähiger Schusswaffen bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Waffenstelle des Innenministeriums. Besitz- und Führerlaubnis sind getrennt auszuweisen. Ausgenommen ist der rechtmäßige dienstliche Umgang ausdrücklich beauftragter Polizeikräfte und anderer gesetzlich legitimierter staatlicher Kräfte innerhalb ihres Aufgabenbereichs.