ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 10 Übergang und Rechtsschutz
§ 10 – Übergang und Rechtsschutz
Bei Inkrafttreten bereits rechtmäßig geführte Bestände werden binnen sieben Tagen angezeigt; über die Fortführung wird nach Anhörung entschieden, ohne abgeschlossene Vorgänge rückwirkend zu bestrafen. Bußgelder folgen OWiG, Erlaubnisentscheidungen VwVfG und VwGO. Allgemeine Rechte aus BGB und ZPO bleiben bestehen.
Bei Inkrafttreten bereits rechtmäßig geführte Bestände werden binnen sieben Tagen angezeigt; über die Fortführung wird nach Anhörung entschieden, ohne abgeschlossene Vorgänge rückwirkend zu bestrafen. Bußgelder folgen OWiG, Erlaubnisentscheidungen VwVfG und VwGO. Allgemeine Rechte aus BGB und ZPO bleiben bestehen.