ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 13
§ 9 Beteiligung und Beiladung
§ 9 – Beteiligung und Beiladung
Personen, deren eigene Rechte durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar betroffen werden, sind soweit erforderlich beizuladen und anzuhören. Ein Antrag kann nach Hinweis sachgerecht präzisiert werden; das Gericht darf einen erkennbaren Anspruch nicht allein wegen einer ungeschickten juristischen Bezeichnung verweigern.
Personen, deren eigene Rechte durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar betroffen werden, sind soweit erforderlich beizuladen und anzuhören. Ein Antrag kann nach Hinweis sachgerecht präzisiert werden; das Gericht darf einen erkennbaren Anspruch nicht allein wegen einer ungeschickten juristischen Bezeichnung verweigern.