ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 13
§ 8 Kosten und Befolgung
§ 8 – Kosten und Befolgung
Kosten und Prozesskostenhilfe richten sich nach der ZPO; die Kostenfreiheit nach dem SGB bleibt bestehen. Behörden müssen Urteile unverzüglich erfüllen; das Gericht kann eine Erfüllungsfrist setzen. Zusätzlicher Zwang bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage.
Kosten und Prozesskostenhilfe richten sich nach der ZPO; die Kostenfreiheit nach dem SGB bleibt bestehen. Behörden müssen Urteile unverzüglich erfüllen; das Gericht kann eine Erfüllungsfrist setzen. Zusätzlicher Zwang bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage.