ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 13
§ 7 Urteil und Rechtsmittel
§ 7 – Urteil und Rechtsmittel
(1) Das Gericht kann aufheben, zur Leistung oder zum Erlass einer Entscheidung verpflichten oder Neubescheidung anordnen.
(2) Berufung zum Landgericht und anschließende Revision zum Oberlandesgericht sind jeweils binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird.
(3) Die Begründung ist bei demselben Gericht bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht.
(4) Das Ergebnis darf auf alleinigen Antrag des Betroffenen nicht verschlechtert werden.
(5) Ergänzend gelten §§ 9 und 10 ZPO; besondere LGH-Verfahren richten sich nach dem LGG.
(1) Das Gericht kann aufheben, zur Leistung oder zum Erlass einer Entscheidung verpflichten oder Neubescheidung anordnen.
(2) Berufung zum Landgericht und anschließende Revision zum Oberlandesgericht sind jeweils binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird.
(3) Die Begründung ist bei demselben Gericht bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht.
(4) Das Ergebnis darf auf alleinigen Antrag des Betroffenen nicht verschlechtert werden.
(5) Ergänzend gelten §§ 9 und 10 ZPO; besondere LGH-Verfahren richten sich nach dem LGG.