ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 13
§ 6 Eilrechtsschutz
§ 6 – Eilrechtsschutz
(1) Rechtzeitig eingelegte Widersprüche und Anfechtungsklagen hemmen grundsätzlich die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Eine angefochtene Ablehnung bewirkt keine vorläufige Bewilligung.
(2) Die aufschiebende Wirkung eines rechtzeitig eingelegten Widerspruchs besteht bis zum Ablauf der jeweils maßgeblichen Klagefrist fort.
a. Bei rechtzeitiger Anfechtungsklage besteht sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens fort.
b. Bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs endet dessen aufschiebende Wirkung mit Eingang der Rücknahme bei der zuständigen Stelle.
c. Verspätete oder wiederholte Rechtsbehelfe gegen bereits bestandskräftige Akte begründen keine neue aufschiebende Wirkung; die gesetzlichen Regeln über Wiedereinsetzung bleiben unberührt.
(3) Sofortige Vollziehung bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage oder konkreter gesonderter Begründung.
a. Gesetzlich angeordnete oder rechtmäßig besonders begründete sofortige Vollziehung sowie gerichtliche Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz bleiben für Umfang und Dauer der Vollziehbarkeit maßgeblich.
b. Anträge an den LGH begründen oder verlängern die aufschiebende Wirkung nicht von selbst; vorläufiger Schutz nach dem LGG bleibt möglich.
(4) Das Amtsgericht kann die Vollziehung aussetzen oder eine notwendige vorläufige Regelung treffen. Bei äußerster Dringlichkeit darf es vor Anhörung entscheiden; diese ist binnen 48 Stunden nachzuholen. Beschwerde zum Landgericht ist binnen drei Tagen zulässig.
(1) Rechtzeitig eingelegte Widersprüche und Anfechtungsklagen hemmen grundsätzlich die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Eine angefochtene Ablehnung bewirkt keine vorläufige Bewilligung.
(2) Die aufschiebende Wirkung eines rechtzeitig eingelegten Widerspruchs besteht bis zum Ablauf der jeweils maßgeblichen Klagefrist fort.
a. Bei rechtzeitiger Anfechtungsklage besteht sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens fort.
b. Bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs endet dessen aufschiebende Wirkung mit Eingang der Rücknahme bei der zuständigen Stelle.
c. Verspätete oder wiederholte Rechtsbehelfe gegen bereits bestandskräftige Akte begründen keine neue aufschiebende Wirkung; die gesetzlichen Regeln über Wiedereinsetzung bleiben unberührt.
(3) Sofortige Vollziehung bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage oder konkreter gesonderter Begründung.
a. Gesetzlich angeordnete oder rechtmäßig besonders begründete sofortige Vollziehung sowie gerichtliche Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz bleiben für Umfang und Dauer der Vollziehbarkeit maßgeblich.
b. Anträge an den LGH begründen oder verlängern die aufschiebende Wirkung nicht von selbst; vorläufiger Schutz nach dem LGG bleibt möglich.
(4) Das Amtsgericht kann die Vollziehung aussetzen oder eine notwendige vorläufige Regelung treffen. Bei äußerster Dringlichkeit darf es vor Anhörung entscheiden; diese ist binnen 48 Stunden nachzuholen. Beschwerde zum Landgericht ist binnen drei Tagen zulässig.