ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 13
§ 5 Verfahren
§ 5 – Verfahren
Die Klage bezeichnet Beteiligte, Antrag und Sachverhalt in speicherbarer Textform. Das Gericht ermittelt von Amts wegen, beteiligt unmittelbar betroffene Dritte und gewährt Gehör und Akteneinsicht. Es prüft Rechtmäßigkeit und Ermessensfehler, ersetzt aber keine gesetzlich erlaubte Zweckmäßigkeitsentscheidung. Ergänzend gilt die ZPO, soweit sie zur Amtsermittlung passt.
Die Klage bezeichnet Beteiligte, Antrag und Sachverhalt in speicherbarer Textform. Das Gericht ermittelt von Amts wegen, beteiligt unmittelbar betroffene Dritte und gewährt Gehör und Akteneinsicht. Es prüft Rechtmäßigkeit und Ermessensfehler, ersetzt aber keine gesetzlich erlaubte Zweckmäßigkeitsentscheidung. Ergänzend gilt die ZPO, soweit sie zur Amtsermittlung passt.