ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 13
§ 4 Untätigkeit
§ 4 – Untätigkeit
Bleiben vollständiger Antrag oder Widerspruch vierzehn Tage ohne zureichenden Grund unentschieden, ist Untätigkeitsklage zulässig. Notwendiger Eilrechtsschutz ist sofort möglich.
Bleiben vollständiger Antrag oder Widerspruch vierzehn Tage ohne zureichenden Grund unentschieden, ist Untätigkeitsklage zulässig. Notwendiger Eilrechtsschutz ist sofort möglich.