ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 13
§ 3 Widerspruch und Klagefrist
§ 3 – Widerspruch und Klagefrist
Vor Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich Widerspruch nach dem VwVfG einzulegen. Klage ist binnen sieben Tagen nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung zu erheben, bei fehlender oder falscher Belehrung binnen eines Monats. Für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen ist kein Widerspruch erforderlich. Besondere Wahlrechtsfristen bleiben unberührt.
Vor Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich Widerspruch nach dem VwVfG einzulegen. Klage ist binnen sieben Tagen nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung zu erheben, bei fehlender oder falscher Belehrung binnen eines Monats. Für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen ist kein Widerspruch erforderlich. Besondere Wahlrechtsfristen bleiben unberührt.