⚖ Republik Falkenberg Gesetze im Internet · juris

Gesetze / VwGO · Fassung 1 / § 2

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1

Vorschrift 2 von 13

§ 2 Klagen und Beteiligte

← Zur Inhaltsübersicht · Neue Suche