ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 13
§ 2 Klagen und Beteiligte
§ 2 – Klagen und Beteiligte
Zulässig sind Klagen auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, Erlass einer Entscheidung, Leistung oder Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses. Der Kläger muss eine mögliche Verletzung eigener Rechte darlegen; ein bloßes politisches Interesse genügt nicht. Beklagter ist der verantwortliche öffentliche Rechtsträger, vertreten durch seine Behörde.
Zulässig sind Klagen auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, Erlass einer Entscheidung, Leistung oder Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses. Der Kläger muss eine mögliche Verletzung eigener Rechte darlegen; ein bloßes politisches Interesse genügt nicht. Beklagter ist der verantwortliche öffentliche Rechtsträger, vertreten durch seine Behörde.