ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 13
§ 13 Geltung
§ 13 – Geltung
Dieses Gesetz geht den gerichtlichen Regeln des VwVfG vor. Es tritt am Tag nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft und gilt für laufende Verfahren; wirksame Handlungen bleiben bestehen und neu verkürzte Fristen enden frühestens nach sieben Tagen.
Dieses Gesetz geht den gerichtlichen Regeln des VwVfG vor. Es tritt am Tag nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft und gilt für laufende Verfahren; wirksame Handlungen bleiben bestehen und neu verkürzte Fristen enden frühestens nach sieben Tagen.