ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 13
§ 12 Durchsetzung gerichtlicher Pflichten
§ 12 – Durchsetzung gerichtlicher Pflichten
(1) Befolgt eine Behörde eine bindende gerichtliche Verpflichtung trotz angemessener Frist nicht, kann das Amtsgericht nach Anhörung ein Zwangsgeld von 100 bis 1.000 € gegen den verantwortlichen öffentlichen Rechtsträger festsetzen.
(2) Weitere Festsetzungen bedürfen neuer Frist und Begründung; insgesamt höchstens 5.000 € im selben Vollstreckungsverfahren.
(3) Persönliche Haft und private Bezahlung durch unbeteiligte Bedienstete sind ausgeschlossen; gegen die Festsetzung ist binnen drei Tagen Beschwerde zum Landgericht zulässig.
(4) Weitere Beschwerden bedürfen ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung; besondere LGH-Verfahren folgen dem LGG.
(1) Befolgt eine Behörde eine bindende gerichtliche Verpflichtung trotz angemessener Frist nicht, kann das Amtsgericht nach Anhörung ein Zwangsgeld von 100 bis 1.000 € gegen den verantwortlichen öffentlichen Rechtsträger festsetzen.
(2) Weitere Festsetzungen bedürfen neuer Frist und Begründung; insgesamt höchstens 5.000 € im selben Vollstreckungsverfahren.
(3) Persönliche Haft und private Bezahlung durch unbeteiligte Bedienstete sind ausgeschlossen; gegen die Festsetzung ist binnen drei Tagen Beschwerde zum Landgericht zulässig.
(4) Weitere Beschwerden bedürfen ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung; besondere LGH-Verfahren folgen dem LGG.