ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 13
§ 11 Erledigte Eingriffe und Feststellung
§ 11 – Erledigte Eingriffe und Feststellung
Nach Erledigung eines Verwaltungsakts kann auf Antrag dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden, wenn Wiederholungsgefahr, ein fortbestehender erheblicher Rehabilitationsbedarf oder ein sonst konkretes berechtigtes Interesse besteht. Schwerwiegende kurzfristige Grundrechtseingriffe dürfen nicht allein wegen ihrer kurzen Dauer jeder Kontrolle entzogen sein.
Nach Erledigung eines Verwaltungsakts kann auf Antrag dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden, wenn Wiederholungsgefahr, ein fortbestehender erheblicher Rehabilitationsbedarf oder ein sonst konkretes berechtigtes Interesse besteht. Schwerwiegende kurzfristige Grundrechtseingriffe dürfen nicht allein wegen ihrer kurzen Dauer jeder Kontrolle entzogen sein.