ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 13
§ 1 Rechtsweg
§ 1 – Rechtsweg
Dieses Gesetz gilt für nichtverfassungsrechtliche Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitigkeiten. Zuständig ist zuerst die Fachabteilung des Amtsgerichts nach GVG. Privatrechtliche Amtshaftung folgt der ZPO, Strafsachen der StPO, Verfassungs- und Wahlverfahren dem LGG.
Dieses Gesetz gilt für nichtverfassungsrechtliche Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitigkeiten. Zuständig ist zuerst die Fachabteilung des Amtsgerichts nach GVG. Privatrechtliche Amtshaftung folgt der ZPO, Strafsachen der StPO, Verfassungs- und Wahlverfahren dem LGG.