ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 13
§ 9 Minderheitenrechte und Redezeit
§ 9 – Minderheitenrechte und Redezeit
Fraktionen und fraktionslose Mitglieder erhalten angemessene Redezeit, Zugang zu Beratungsunterlagen und Gelegenheit zur Erwiderung. Redezeitregeln gelten vorab und gleichmäßig. Ein abgelehnter Antrag kann mit wesentlich veränderter Sachlage erneut eingebracht werden; bloßes Wiederholen darf sachlich begrenzt werden.
Fraktionen und fraktionslose Mitglieder erhalten angemessene Redezeit, Zugang zu Beratungsunterlagen und Gelegenheit zur Erwiderung. Redezeitregeln gelten vorab und gleichmäßig. Ein abgelehnter Antrag kann mit wesentlich veränderter Sachlage erneut eingebracht werden; bloßes Wiederholen darf sachlich begrenzt werden.