ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 13
§ 8 Rechte und Entschädigung
§ 8 – Rechte und Entschädigung
Besoldung richtet sich nach LBesG; Interessenbindungen werden offengelegt. Eine besondere strafrechtliche Immunität wird nicht geschaffen. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten über eigene parlamentarische Rechte entscheidet der LGH nach LGG.
Besoldung richtet sich nach LBesG; Interessenbindungen werden offengelegt. Eine besondere strafrechtliche Immunität wird nicht geschaffen. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten über eigene parlamentarische Rechte entscheidet der LGH nach LGG.