ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 13
§ 7 Ordnung und Schutz
§ 7 – Ordnung und Schutz
Das Präsidium kann nach Hinweis zur Sache und zur Ordnung rufen. Ein Sitzungsausschluss darf erst nach wiederholter schwerer Störung und höchstens für den laufenden Tagesordnungspunkt erfolgen; die Volksversammlung überprüft ihn auf Antrag sofort. Abstimmungsverhalten und rechtmäßige politische Kritik sind keine Störung.
Das Präsidium kann nach Hinweis zur Sache und zur Ordnung rufen. Ein Sitzungsausschluss darf erst nach wiederholter schwerer Störung und höchstens für den laufenden Tagesordnungspunkt erfolgen; die Volksversammlung überprüft ihn auf Antrag sofort. Abstimmungsverhalten und rechtmäßige politische Kritik sind keine Störung.