ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 13
§ 6 Fraktionen und Ausschüsse
§ 6 – Fraktionen und Ausschüsse
Mindestens zwei Mitglieder können eine Fraktion bilden; fraktionslose Mitglieder behalten Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ausschüsse werden entsprechend den Stärkeverhältnissen besetzt. Ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder kann einen Untersuchungsausschuss verlangen; gerichtliche und strafprozessuale Schutzrechte bleiben bestehen.
Mindestens zwei Mitglieder können eine Fraktion bilden; fraktionslose Mitglieder behalten Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ausschüsse werden entsprechend den Stärkeverhältnissen besetzt. Ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder kann einen Untersuchungsausschuss verlangen; gerichtliche und strafprozessuale Schutzrechte bleiben bestehen.