ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 13
§ 5 Beratung und Dokumentation
§ 5 – Beratung und Dokumentation
Sitzungen sind öffentlich; zum Schutz konkreter Geheimnisse kann die Öffentlichkeit durch begründeten Mehrheitsbeschluss begrenzt werden. Ein Protokoll dokumentiert Anwesenheit, Anträge, Abstimmungsergebnisse und beschlossene Texte. Gesetze erhalten vor Schlussabstimmung grundsätzlich eine Beratungsmöglichkeit von mindestens 24 Stunden.
Sitzungen sind öffentlich; zum Schutz konkreter Geheimnisse kann die Öffentlichkeit durch begründeten Mehrheitsbeschluss begrenzt werden. Ein Protokoll dokumentiert Anwesenheit, Anträge, Abstimmungsergebnisse und beschlossene Texte. Gesetze erhalten vor Schlussabstimmung grundsätzlich eine Beratungsmöglichkeit von mindestens 24 Stunden.