ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 13
§ 4 Beschlussfassung
§ 4 – Beschlussfassung
Die Volksversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Gesetzesinitiativen und Mehrheiten richten sich nach Artikeln 30 und 61; bei Gleichstand ist ein Antrag abgelehnt. Bei der Mehrheit der Anwesenden zählen Enthaltungen als anwesend, aber nicht als Zustimmung. Geheime Wahlen dürfen nicht durch öffentliche Zurufe ersetzt werden.
Die Volksversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Gesetzesinitiativen und Mehrheiten richten sich nach Artikeln 30 und 61; bei Gleichstand ist ein Antrag abgelehnt. Bei der Mehrheit der Anwesenden zählen Enthaltungen als anwesend, aber nicht als Zustimmung. Geheime Wahlen dürfen nicht durch öffentliche Zurufe ersetzt werden.