ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 13
§ 3 Einberufung und Tagesordnung
§ 3 – Einberufung und Tagesordnung
Einladungen mit Tagesordnung und Unterlagen erfolgen mindestens 48 Stunden vorher. Auf Verlangen eines Drittels der gesetzlichen Mitglieder ist binnen drei Tagen eine Sitzung einzuberufen. Eine Verkürzung wegen akuter Dringlichkeit bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder; verfassungsrechtliche Mindestfristen bleiben unberührt.
Einladungen mit Tagesordnung und Unterlagen erfolgen mindestens 48 Stunden vorher. Auf Verlangen eines Drittels der gesetzlichen Mitglieder ist binnen drei Tagen eine Sitzung einzuberufen. Eine Verkürzung wegen akuter Dringlichkeit bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder; verfassungsrechtliche Mindestfristen bleiben unberührt.