ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 13
§ 2 Präsidium
§ 2 – Präsidium
Die Volksversammlung wählt ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter geheim mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder; weitere Wahlgänge werden bis zur Erreichung dieser Mehrheit wiederholt. Bis zur Wahl leitet das älteste anwesende Mitglied. Das Präsidium organisiert Sitzungen und wahrt die Rechte der Minderheit.
Die Volksversammlung wählt ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter geheim mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder; weitere Wahlgänge werden bis zur Erreichung dieser Mehrheit wiederholt. Bis zur Wahl leitet das älteste anwesende Mitglied. Das Präsidium organisiert Sitzungen und wahrt die Rechte der Minderheit.