ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 13
§ 12 Protokollberichtigung
§ 12 – Protokollberichtigung
Das Protokoll wird grundsätzlich binnen drei Tagen zugänglich gemacht. Mitglieder können binnen sieben Tagen sachliche Fehler beanstanden; strittige Berichtigungen entscheidet die Volksversammlung. Das Original und die nachvollziehbare Berichtigung bleiben erhalten; eine Protokollkorrektur darf kein tatsächlich anderes Abstimmungsergebnis erfinden.
Das Protokoll wird grundsätzlich binnen drei Tagen zugänglich gemacht. Mitglieder können binnen sieben Tagen sachliche Fehler beanstanden; strittige Berichtigungen entscheidet die Volksversammlung. Das Original und die nachvollziehbare Berichtigung bleiben erhalten; eine Protokollkorrektur darf kein tatsächlich anderes Abstimmungsergebnis erfinden.