ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 13
§ 11 Verfahren bei Wahlen und Ämtern
§ 11 – Verfahren bei Wahlen und Ämtern
Geheime Wahlgänge verwenden nachvollziehbar ausgegebene Stimmzettel bei geheim bleibender Einzelentscheidung. Ungültige Stimmen werden gesondert gezählt. Abwahl des Präsidiums bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder und darf Vertretungsregeln nach Artikel 49 nicht umgehen; besondere Wahlen und Amtsenthebungen richten sich vorrangig nach Verfassung und Spezialgesetz.
Geheime Wahlgänge verwenden nachvollziehbar ausgegebene Stimmzettel bei geheim bleibender Einzelentscheidung. Ungültige Stimmen werden gesondert gezählt. Abwahl des Präsidiums bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder und darf Vertretungsregeln nach Artikel 49 nicht umgehen; besondere Wahlen und Amtsenthebungen richten sich vorrangig nach Verfassung und Spezialgesetz.