ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 13
§ 1 Freies Mandat
§ 1 – Freies Mandat
Die Mitglieder der Volksversammlung vertreten das ganze Volk und sind an Weisungen nicht gebunden. Koalitions- oder Parteibeschlüsse ersetzen keine persönliche Abstimmung. Mandatsbeginn, Nachfolge und Amtsverlust richten sich nach Grundgesetz, FWahlG und PartG.
Die Mitglieder der Volksversammlung vertreten das ganze Volk und sind an Weisungen nicht gebunden. Koalitions- oder Parteibeschlüsse ersetzen keine persönliche Abstimmung. Mandatsbeginn, Nachfolge und Amtsverlust richten sich nach Grundgesetz, FWahlG und PartG.