ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 25
§ 9 Zeugen und Sachverständige
§ 9 – Zeugen und Sachverständige
(1) Gerichtlich geladene Zeugen müssen erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen. Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige einer Strafverfolgung aussetzen.
(2) Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister dürfen die Aussage verweigern; Berufsgeheimnisträger über anvertraute Geheimnisse ebenfalls. Über diese Rechte ist vorher zu belehren.
(3) Sachverständige müssen unabhängig und sachkundig sein. Die Parteien dürfen Einwände gegen ihre Eignung oder Unparteilichkeit vorbringen.
(1) Gerichtlich geladene Zeugen müssen erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen. Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige einer Strafverfolgung aussetzen.
(2) Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister dürfen die Aussage verweigern; Berufsgeheimnisträger über anvertraute Geheimnisse ebenfalls. Über diese Rechte ist vorher zu belehren.
(3) Sachverständige müssen unabhängig und sachkundig sein. Die Parteien dürfen Einwände gegen ihre Eignung oder Unparteilichkeit vorbringen.