ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 25
§ 8 Vernehmung und Beweisschutz
§ 8 – Vernehmung und Beweisschutz
(1) Vernehmungen sind sachlich und ohne Zwang durchzuführen. Misshandlung, Drohung, Täuschung über Verfahrensrechte und unzulässige Vorteilsversprechen sind verboten.
(2) Aussagen, die durch solche Methoden erlangt werden, sind unverwertbar, auch bei nachträglicher Zustimmung. Weitere Beweisverbote ergeben sich aus dem Grundgesetz.
(3) Rechtmäßig gewonnene Nachrichten, Urkunden, Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen sind nach Echtheit, Zusammenhang und Zuverlässigkeit zu würdigen. Einzelne Screenshots beweisen ihre behauptete Herkunft nicht automatisch.
(1) Vernehmungen sind sachlich und ohne Zwang durchzuführen. Misshandlung, Drohung, Täuschung über Verfahrensrechte und unzulässige Vorteilsversprechen sind verboten.
(2) Aussagen, die durch solche Methoden erlangt werden, sind unverwertbar, auch bei nachträglicher Zustimmung. Weitere Beweisverbote ergeben sich aus dem Grundgesetz.
(3) Rechtmäßig gewonnene Nachrichten, Urkunden, Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen sind nach Echtheit, Zusammenhang und Zuverlässigkeit zu würdigen. Einzelne Screenshots beweisen ihre behauptete Herkunft nicht automatisch.